PCR-Test online buchen
PCR-Test online buchen

Aufgrund des Auslaufens der Corona-Testverordnung, findet ab dem 01.03.2023 leider keine PCR Testung mehr statt!
Bitte beachten Sie auch die Informationen auf der Startseite.

Beachten Sie folgende Hinweise vor einer Terminbuchung:

  • Kinder werden erst ab 3 Jahren getestet.
  • Selbstzahler müssen per Karte oder in bar bezahlen.
  • In der Ergebnis-Email ist ein individueller QR-Code für eine externe Verifizierung enthalten.
  • Das Ergebnis wird von einem externen Labor, mit entsprechender Laufzeit ausgewertet. I.d.R. dauert dies ca. 24h, kann jedoch auch länger dauern. Mit Ihrer Buchung/Testdurchführung bestätigen Sie die Kenntnisnahme. Weder das Labor, noch das DRK können für eine verspätete Ergebniszustellung und die daraus resultierenden Folgen (bspw. bei Flugreisen) haftbar gemacht werden.

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Aufgrund des Auslaufens der Corona-Testverordnung, findet ab dem 01.03.2023 leider keine PCR Testung mehr statt!Bitte beachten Sie auch die Informationen auf der Startseite. Jetzt online einen PCR-Test online buchen! Bitte wählen Sie zuerst den gewünsc...

Hinweise zu PCR-Testgründe nach neuer Corona-Testverordnung ab 30.06.2022

Eine Freitestung mittels PCR Test ist ab sofort leider nicht mehr kostenfrei möglich, dies ist nun nur noch als Selbstzahler möglich.
Bitte beachten Sie auch, wann Sie laut BMG als Kontaktperson gelten, oder für welche (stationären) Aufenthalte eine PCR-Testung kostenfrei möglich ist:
(Quelle BMG, Stand 30.06.2022)

Kontaktperson

Wenn sie von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person, von Einrichtungen und Unternehmen nach § 3 Abs. 2 TestV (z.B. Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen) oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst als Kontaktperson identifiziert wurden

Bestätigungstest nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen

Wenn in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder einer vergleichbaren Einrichtung außerhalb der regulären Krankenversorgung eine mit SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde, Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in den betroffenen Bereichen der Einrichtung aufgehalten haben.
Dies gilt zum Beispiel für Einrichtungen, wie

  • Schulen, Kindertagesstätten
  • Asylbewerberheime, Erstaufnahmeeinrichtungen, Notunterkünfte
  • Krankenhäuser
  • Rehabilitationseinrichtungen
  • stationäre Pflegeeinrichtungen
  • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
  • Einrichtungen für ambulante Operationen
  • Dialysezentren
  • ambulante Pflege
  • ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
  • Tageskliniken
  • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen anderer medizinischer Heilberufe nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 IfSG

Test vor ambulanter OP, Dialyse, vor Klinik- oder Reha-Aufenthalt

Personen, die in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder in einem vergleichbar vulnerablen Bereich behandelt oder untergebracht werden sollen, und es die jeweilige Einrichtung oder der öffentliche Gesundheitsdienst verlangen.
Das gilt für folgende Einrichtungen oder Unternehmen: 

  • Krankenhäuser
  • Rehabilitationseinrichtungen
  • stationäre Pflegeeinrichtungen
  • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
  • Einrichtungen für ambulante Operationen
  • Dialysezentren
  • ambulante Pflege
  • ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
  • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
  • Tageskliniken
  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 SGB IX
  • stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
  • Obdachlosenunterkünfte
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

Einreise aus Virusvariantengebiet

Wenn sie vom öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt werden, Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem als Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Der Anspruch besteht bis zu 14 Tage nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.

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